Das Recht auf ein Arbeitszeugnis
Sie haben einen rechtlich festgelegten Anspruch auf ein Zeugnis zum
Ende Ihrer Beschäftigung. Die Aushändigung des Zeugnisses darf nicht
an Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. die Rückgabe von Ihnen zur
Verfügung gestellten Firmeneigentum o.ä. Um sich zu bewerben, können
Sie ein Zwischenzeugnis verlangen.
Im BGB heißt es dazu:
§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der
Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das
Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf
Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der
Gewerbeordnung Anwendung.
Im § 109 der Gewerbeordnung heißt es weiterhin:
§ 109 Zeugnis
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das
Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit
(einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass
sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im
Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es
darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben,
eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut
ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist
ausgeschlossen.
Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben sein, das
ist zumeist der direkte Vorgesetzte oder der Leiter der Firma.
Grundsätzlich sollten Sie ein qualifiziertes Zeugnis
verlangen, gerade bei einer längeren Beschäftigung.
Wohlwollend und wahrheitsgemäß
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Zeugnis
wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Das heißt, es muss einerseits
der Wahrheit entsprechen - andererseits darf es das weitere Fortkommen
des früheren Mitarbeiters nicht ungerechtfertigt erschweren. Damit ist
offene Kritik in einem Zeugnis fast unmöglich geworden. Was aber nicht
heißt, dass negative Aussagen nicht möglich sind, sie müssen nur
"nett" verpackt werden. Hier finden Sie mehr zum sogenannten
Geheimcode.
Die äußere Form Ihres Arbeitszeugnisses
Es besteht ein Rechtsanspruch auf ein vollständiges Zeugnis.
Durch die Rechtsprechung ist die äußeren Form des Zeugnisses klar
definiert: Es muss auf haltbarem, qualitativ-hochwertigen Papier
ausgestellt werden. Dies ist zumeist das firmeneigene Briefpapier. Es
muss zudem einen ordnungsgemäßen Briefkopf haben, der zumindest den
Namen und die Anschrift des Zeugnis-Ausstellers deutlich macht.
Außerdem muss Ihr Zeugnis sauber und ordentlich geschrieben sein und
darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder
ähnliches enthalten. Heutzutage ist ein computergeschriebenes Zeugnis
üblich und entspricht diesen Anforderungen. Zu guter Letzt muss Ihr
Arbeitszeugnis unterschrieben sein und einen Firmenstempel tragen.
Grundsätzlich gilt: Durch die äußere Form darf der Inhalt nicht
herabgesetzt werden.
Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Zeugnis sowohl die richtige
äußere Form als auch einen entsprechenden Inhalt aufweist, dann helfen
Ihnen unsere Zeugnisexperten weiter.
|